Das Druckfehlerteufelchen hat ‘mal wieder zugeschlagen :: Bongartz – EnergieStG / StromStG + USt-Handbuch 2011
Bongartz – EnergieStG / StromStG | 6. Ergänzungslieferung
Vahlen schreibt dazu:
Bei § 57 Rz. 32 EnergieStG hat sich leider ein sinnentstellender Fehler eingeschlichen:
Betriebe der öffentlichen Hand, deren Inhaber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sind nicht nach § 57 EnergieStG begünstigt.Die Rz. 32 lautet richtig wie folgt:
„Betriebe der öffentlichen Hand, deren Inhaber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Kommunen und Verbände) ist, sind nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG nicht begünstigt. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass solche Körperschaften nicht der Körperschaftsteuer unterliegen (vgl. dazu oben Rz. 30). Zwar können bestimmte Betriebe der öffentlichen Hand nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ausnahmsweise auch der Körperschaftsteuer unterliegen, jedoch gilt diese Ausnahme nach § 4 Abs. 1 KStG nicht für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Dies ist insofern konsequent, als dass Körperschaften des öffentlichen Rechts sich nicht gegenseitig besteuern, aber dann eben auch nicht gegenseitig subventionieren sollen.“Zur Berichtigung empfehlen wir, das Wörtchen „nicht“ an der entsprechenden Stelle handschriftlich einzufügen.
Wir bitten um Verständnis, dass Fehler trotz aller Sorgfalt nicht immer vermeidbar sind.
Verlag Franz Vahlen GmbH
USt-Handbuch 2011 (als Einzelband und Teil des Gesamtbandes)
Beck schreibt dazu:
Anwendungsregelung nachträglich geändert!
Nach Drucklegung des „USt-Handbuchs“ hat das BMF die ursprüngliche Nichtbeanstandungsregelung „vor dem 31. März 2012“ auf „vor dem 31. Dezember 2012“ verlängert (BMF v. 24. 4. 2012, BStBl. I Nr. 7 v. 15. 5. 2012, S. 533). Die nachträgliche Änderung konnte nach Fertigstellung im „USt-Handbuch 2011“ bedauerlicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Richtigstellung der ursprünglichen Fristangabe empfehlen wir, an folgenden Fundstellen bzw. Fußnoten die Angabe „Übergangsregelung bis 30. 3. 2012“ durch die Angabe „Übergangsregelung bis 30. 12. 2012“ zu ersetzen:Wir bitten um Kenntnisnahme und danken für Ihr Verständnis.





























