Verfassungswidrig? Katrin Hawickhorst – § 129a StGB – Ein feindstrafrechtlicher Irrweg zur Terrorismusbekämpfung.
Für einen Rechtslaien (und auch mich zähle ich zu diesen) ist ein verfassungswidriges Gesetz irgendwie undenkbar. Im Vorfeld jedes Gesetzes wird auf allen Ebenen aller Sachverstand in Bewegung gesetzt, vom Gesetzgeber über Universitäten bis zu Philosophen, in Kolloquien oder Gutachten, Anhörungen oder medialen Diskussionen – wie sollte es da den Machern eines Gesetzes entgehen können, wenn sie mit ihrem Gesetz gegen die Verfassung verstossen? Auch ist unverständlich, warum die Produktion eines verfassungswidrigen Gesetzes mit keinerlei Sanktionen belegt wird – jeder Parksünder wird heftiger bestraft. Brecht ruhig die Verfassung, aber haltet euch an die StVO?
Dieses naive Kopfschütteln (‘naiv’, weil ich eigentlich ja weiss, dass Gesetze eher politische Lenkungsphantasien bedienen sollen als die wissenschaftliche Rechtssystematik stringent auszubauen) kam mir bei dem im Folgenden vorgestellten Titel aus dem Duncker & Humblot Verlag:
Katrin Hawickhorst – § 129a StGB – Ein feindstrafrechtlicher Irrweg zur Terrorismusbekämpfung. Kritische Analyse einer prozessualen Schlüsselnorm im materiellen Recht.
Katrin Hawickhorst befasst sich mit einem der politisch und rechtswissenschaftlich umstrittensten Problemfelder des Strafrechts – dem Terrorismusstrafrecht. Sie unterzieht den § 129a StGB, der die Strafbarkeit terroristischer Vereinigungen regelt, einer umfassenden verfassungsrechtlichen und strafrechtsdogmatischen Analyse. Dabei erörtert die Autorin verschiedene sich aus dem Tatbestand der Norm sowie europarechtlichen Anforderungen ergebende Probleme. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass § 129a StGB in seiner derzeitigen Fassung verfassungswidrig und mit grundlegenden Prinzipien der deutschen Strafrechtsdogmatik unvereinbar ist.
Die Norm reiht sich dabei in eine rechtspolitische Entwicklung ein, die aktuell unter dem Stichwort “Feindstrafrecht” diskutiert wird. Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit diesem Konzept geht Hawickhorst auch auf den praktischen Anwendungsbereich des § 129a StGB ein, der sich im Wesentlichen auf die – oft rechtsmißbräuchliche – Ermöglichung eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen beschränkt. Vor diesem Hintergrund kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass an der Existenz des § 129a StGB im deutschen Strafrecht nicht festgehalten werden kann, und setzt sich mit alternativen Regelungsmodellen auseinander.(Text+Bild: Duncker & Humblot Verlag)
1. Auflage 2011, 320 Seiten, kartoniert
Duncker & Humblot, ISBN 978-3-428-13654-4
Schlagwörter: Duncker & Humblot, rechtsphilosophie, StGB, StrafR


























